Satzung des Vereins Unabhängige Kalletaler Bürger
UKB
A. Aufgabe. Name und Sitz
§ 1 Aufgabe
Der Verein Unabhängige Kalletaler Bürger ist ein Zusammenschluss politisch interessierter Bürger aus dem Kalletal, die sich zum Ziel gesetzt haben, im kommunalpolitischen Bereich ohne Berücksichtigung übergeordneter parteipolitischer Ziele im Rahmen der Verfassung und der geltenden Gesetze den mündigen Bürger stärker am politischen Leben und der Gestaltung seiner Gemeinde zu beteiligen und die Bürgerinteressen im Rat und gegenüber der Verwaltung zu vertreten.
§ 2 Name
Der Verein führt den Namen Unabhängige Kalletaler Bürger abgekürzt UKB. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz im Kalletal.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und nicht aus rechtlichen Gründen Wählbarkeit oder Wahlrecht verloren hat. Mitarbeiter kann jeder werden, der kommunalpolitisch interessiert und Willens ist. Zeit und Arbeit in die aktive Gestaltung seiner Gemeinde einzubringen.
§ 5 Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Bürgertreffleiters des Ortsteils, in dem der Bewerber wohnhaft ist.
§ 6 Mitgliedsrechte
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen, Wahlen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Nur Mitglieder sind für Vereinsämter wählbar.
§ 7 Beiträge
Der monatliche Beitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Er beträgt für alle Mitglieder zur Zeit einheitlich EUR 5,00. Über Beitragsminderung aus sozialen Gründen entscheidet im Einzelfall! der Vorstand. Der Beitrag muss im Voraus gezahlt werden. Das Mitglied kann zwischen 1/4- jährlicher, 1/2- jährlicher und jährlicher Zahlweise wählen. Die Höhe des Beitrages wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben. Die Mitgliedsrechte ruhen, sobald ein Mitglied länger als sechs Monate schuldhaft mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Verlegung des 1. Wohnsitzes aus der Gemeinde sowie Ausschluss.
§ 9 Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Zugang wirksam.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
Der Vorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern ergreifen, wenn diese gegen die Satzung oder die erklärten Ziele des Vereins verstoßen. Das Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören.
Ordnungsmaßnahmen sind:
- Verwarnung
- Verweis
- Verbot, ein Vereinsamt auszuüben
- Vereinsausschluss
Die Maßnahme ist schriftlich auszusprechen und zu begründen.
C. Gliederung
§ 11 Gliederung
Der Verein gliedert sich in den Vorstand, den erweiterten Vorstand und die Bürgertreffs.
§ 12 Organe des Vereins
Der Verein verfügt über mehrere Organe
- die Mitgliederversammlung
- den Vorstand
- den erweiterten Vorstand
- die Bürgertreffs
§ 13 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnungspunkte wünscht.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Abstimmung über die Vereinspolitik.
2. Abstimmung über Satzungsangelegenheiten.
3. Wahl des Vorsitzenden, des 1 und 2. Stellvertreters, des Schatzmeisters, des Geschäftsführers und des Schriftführers auf die Dauer von 2 Jahren.
a. Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf die Dauer von 2 Jahren.
5. Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts sowie die Entlastung des Vorstandes
6. Aufstellung bzw. Bestätigung der Kandidaten und der Reserveliste für die Kommunalwahlen.
§ 15 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vereinsvorstand besteht aus dem von den Mitgliedern gewählten
- Vereinsvorsitzenden
- seinem 1. und 2. Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Geschäftsführer
- dem Schriftführer
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
Dem erweiterten Vorstand gehören
- die von Vorstand auszuwählenden Leiter der Facharbeitskreise
- die Leiter der Bürgertreffs der OT und
- ein Vertreter der Ratsmitglieder an.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein.
3. Er fördert und koordiniert die Arbeit der Bürgertreffs.
§ 17 Facharbeitskreise
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Facharbeiterkreise bilden. Deren Leiter und Mitglieder kann er frei wählen. Er kann diesee Arbeitskreise jederzeit nach vorheriger Anhörung umbesetzen oder auflösen.
§ 18 Bürgertreffs
Die Vertretung des Vereins in den Ortsteilen ist der Bürgertreff. Der Bürgertreff hat die Aufgabe, regelmäßig Informationsveranstaltungen im OT durchzuführen, in denen
1. die Entwicklung des eigenen OT besprochen und gefördert werden soll,
2. Gemeinsamkeiten im OT hervorgehoben werden sollen,
3. das Vereinsleben im OT koordiniert und gefördert werden soll,
4. das soziale Gefüge des OT für Alte, Kranke und Kinder besonders gefördert werden soll,
5. die Kandidaten des OT für die Kommunalwahlen vorgeschlagen und gewählt werden,
6. Mitglieder geworben und betreut werden. Der Bürgertreff wählt einen Leiter und einen Stellvertreter, die dem Verein angehören müssen. Der Leiter, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, ist automatisch Mitglied des erweiterten Vorstandes.
§ 19 Pflichtverletzung
Kommt ein Bürgertreffleiter seinen Aufgaben nach § 18 nicht nach, so kann der Vorstand Weisungen erteilen. Falls erforderlich, kann der Vorstand auch einen Beauftragten einsetzen, der die Aufgaben des Leiters vorübergehend wahrnimmt. D. Verfahrensordnung
§ 20 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgte. Bürgertreffs sind in Bezug auf ihre Tätigkeit im OT immer beschlussfähig.
§ 21 Mehrheiten
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Auf Antrag sind die Abstimmungen Geheim durchzuführen. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 22 Protokolle
Von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu erstellen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Von Bürgertreffs sind Gesprächsnotizen zu fertigen und vom Bürgertreffleiter abzuzeichnen.
§ 23 Fristen
Alle Mitglieder müssen zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit mindestens 14-tägiger Frist und schriftlicher Tagesordnung geladen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit 3-tägiger Frist einberufen werden. Bürgertreffs werden im OT durch geeignete Maßnahmen rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 24 Anträge
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.
§ 25 Amtszeit
Die Vereinsämter müssen alle 2 Jahre zur Wahl gestellt werden.
§ 26 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 27 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder. Das Vereinsvermögen wird einem gemeinnützigen Zweck im Kalletal nach Entscheidung der Mitgliederversammlung zugeführt.
E. Sonstiges
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Vereinsgründung in Kraft. Diese geänderte Satzung tritt am l4.November 1996 in Kraft.

